Satzung – Frauenzentrum Weimar e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Frauenzentrum Weimar e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Weimar.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragen.
- Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AD in der jeweils gültigen Fassung). Er arbeitet aus sozialer Verantwortung ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.
- Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- die Unterstützung hilfebedürftiger Personen i.S.d. § 53 Abgabenordnung, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aus wirtschaftlichen Gründen auf die Hilfe anderer angewiesen sind,
- die Unterhaltung und der Betrieb eines Frauenkommunikationszentrums, einer Beratungsstelle und eines Frauenhauses in Weimar.
- Der Verein hat das Ziel einen Beitrag zu leisten zum Abbau der strukturellen und offenen Diskriminierung von Frauen und benachteiligten Menschen auf Grund ihres Geschlechtes und/oder ihrer sexuellen Orientierung.
- Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- Verantwortungsvolle Trägerschaft und Unterhaltung von Begegnungs- und Schutzräumen.
- Schaffung von Möglichkeiten zur Finanzierung der Arbeit durch Förderanträge, Sponsorengewinnung, Eigenmittelerwirtschaftung und zweckgebundene Rücklagenbildung.
- Abbau der Diskriminierung durch Aufklärung und Beratung.
- Beratung der Zielgruppen in persönlichen, rechtlichen, sozialen und medizinischen Belangen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Schaffung von Möglichkeiten für Frauen und deren Kinder zur Auseinandersetzung mit erfahrener und zur Verhütung von drohender Gewalt.
- Förderung der Kommunikation und Solidarität untereinander.
- Schaffung von Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Lebensumstände.
- Förderung aller Bestrebungen zur Führung eines selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebens.
§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung wird über diese Entscheidung informiert und hat das Recht, Widerspruch einzulegen.
- Des Weiteren können natürliche und juristische Personen, die die in Nr. 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Zustimmung des Vorstands als Fördermitglieder die Arbeit des Vereins unterstützen. Fördermitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie können in kein Vorstandsamt des Vereins gewählt werden. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.
- Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten und bis zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen. Auf Antrag kann der Vorstand einem Mitglied Ratenzahlung bewilligen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres wirksam. Verstößt ein Mitglied schuldhaft schwerwiegend gegen die Ziele und/oder Interessen des Vereins oder ist es mit dem Mitgliedsbeitrag für zwei Jahre im Rückstand, kann mit sofortiger Wirkung sein Ausschluss durch den Vorstand beschlossen werden. Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern. Die Arbeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte zwei gegenüber Fördermittelgebenden vertretungsberechtigte Mitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Alles Weitere regelt die vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind. Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten, die auch ohne eine mündliche Beratung des Vorstands auskommen oder besonders dringlich sind, können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. In diesem Fall wird die Beschlussvorlage den Vorstandsmitgliedern schriftlich oder per E-Mail zugeleitet. Der Widerspruch gegen dieses Verfahren ist innerhalb einer Woche schriftlich oder per E-Mail zulässig. Anderenfalls ist der Beschluss gefasst, wenn ihm die Vorstandsmitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage mehrheitlich schriftlich oder per E-Mail zugestimmt haben. Auf diese Art gefasste Beschlüsse sind im Nachgang von allen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der Restvorstand durch Beschluss ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt berufen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. Im laufe einer Amtsperiode können bis zu drei Vorstandsmitglieder kooptiert werden.
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Berichtspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Personalentscheidungen
- Personalentwicklungsgespräche
- Dienst- und Arbeitsberatungen
- Beantragung von Fördergeldern
- Aufstellung des Haushaltsplanes und Verwendungsnachweisführung
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Erstellen einer Geschäftsordnung
- Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einer geschäftsführenden Mitarbeiter*in übertragen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Aufgaben und Vollmachten der geschäftsführenden Mitarbeiter*in werden in der Geschäftsordnung geregelt.
- Der Vorstand tagt mindestens vier Mal im Jahr. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Die Protokolle können von den Mitgliedern auf Antrag in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 25 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies fordern. Die Einladung hat im letzteren Fall spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief oder E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zusätzlich wird die Einberufung einschließlich der Tagesordnung im Schaukasten (rechts neben der Eingangstür) am Sitz des Vereins ausgehängt.
- Der Mitgliederversammlung obliegen über die in der Satzung an anderer Stelle festgelegten Aufgaben hinaus:
- Konzeptionelle und inhaltliche Ausrichtung des Vereins
- Grundsatzentscheidung über An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
- Aufnahme von Darlehen ab 50.000 Euro
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
- Satzungsänderungen
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins
- Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag erfolgt die Beschlussfassung geheim. Dies gilt entsprechend für Wahlen. Die Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt zwei Tage nach der Versendung des Protokolls.
§ 8 Satzungsänderung
- Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von ¾ aller Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Die Mitglieder sind darüber zeitnah zu informieren
§ 9 Protokollführung
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse und die Stimmverteilung beinhaltet. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Für die Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Ankündigung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss mindestens vier Wochen vorher in der in § 7 Ziff. 3 geregelten Form erfolgen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein Vielfalt leben – QueerWeg Verein für Thüringen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige wohlfahrtspflegerische Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat. Sollte der Verein Vielfalt leben – QueerWeg Verein für Thüringen e.V. nicht mehr existieren oder seine Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt das Vermögen an den Der Paritätische Wohlfahrtsverband (Der Paritätische) Landesverband Thüringen e. V., der es wiederum ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige wohlfahrtspflegerische Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
Stand: Beschlussfassung vom 20.04.2021